Registerzeichen des Bundesverfassungsgerichtes
Die Ziffern 1 und 2 vor den Buchstabengruppen bezeichnen den nach 13, 14 BVerfGG i.d.F. der Bek. vom 3. 2. 1971 (BGBl. I S. 105) und nach dem Beschluß des Plenums des BVerfG vom 6. 12. 1978 (BGBl. I S. 2095) zuständigen Senat des BVerfG oder in Verfahren der 16, 105 BVerfGG die Geschäftsstelle des Ersten Senats, der die geschäftsordnungsmäßige Behandlung der Akten obliegt. Soweit diese Zahlen fehlen, kann die Zuständigkeit des Ersten oder Zweiten Senats gegeben sein.